Personen, welche ab dem 1. Dezember 2005 erstmals ein Lernfahrausweisgesuch der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellen, erhalten den Führerausweis auf Probe. Die Probezeit endet in der Regel nach drei Jahren und ist auf dem Führerausweis unter der Rubrik 4b „Ablaufdatum“ vermerkt.
Diese Regelung gilt auch für Personen, welche nach dem 1. Dezember 2005 im Ausland einen Führerausweis der Kategorie A oder B erworben haben.
Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits einen unbefristeten Führerausweis der Kategorie A oder B besitzen oder nachweisen können, dass sie bereits vor dem 1. Dezember 2005 einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B besessen haben.
Neue Vorschriften betreffend 2 Phasen-Kurs / WAB-Kurs
Gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14.12.2018 gilt folgende Neuerung im Bereich der 2 Phasen-Ausbildung:
- Neulenker/innen müssen ab dem 01.01.2020 nur noch einen Kurstag (7 Stunden) besuchen.
- Neulenker/innen welche ein Ablaufdatum ab dem 01.01.2020 auf Ihrem Führerausweis haben, müssen den 2 Phasen-Kurs innert 12 Monaten nach bestandener Führerprüfung besuchen.
Unbefristeter Führerausweis
Frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe kann uns die Kursbestätigung für die beiden Kurse eingesandt werden. Der unbefristete Führerausweis wird danach per Post zugestellt.
Was passiert, wenn die Weiterausbildung nicht besucht wurde?
Innerhalb der Nachfrist von drei Monaten (nach Ablauf des Führerausweises auf Probe) können die Weiterausbildungskurse noch absolviert werden. Wir stellen für die Weiterausbildung eine beschränkte Fahrbewilligung aus, wenn uns die Anmeldebestätigung des Kursveranstalters vorliegt. Wird die Weiterausbildung auch während der Nachfrist nicht absolviert, kann der Führerausweis nur im ordentlichen Verfahren (Lernfahrausweisgesuch) wiedererlangt werden. Nach der erneuten Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung (Nothelferkurs, Verkehrskundeunterricht, Theorie- und praktische Führerprüfung) wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt.
Führerausweis Entzug
Muss der Führerausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen werden, so verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Bei einer zweiten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug führt, wird der Führerausweis annulliert. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens nach einem Jahr (seit Begehung der Widerhandlung) mittels positivem verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.
Erhöhung der Verkehrssicherheit
Die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen sind statistisch öfter an Verkehrsunfällen beteiligt als ältere Verkehrsteilnehmende. Bei den 18- bis 24-Jährigen bilden Verkehrsunfälle sogar die häufigste Todesursache. Die verschärften Bedingungen für den Erwerb des unbefristeten Führerausweises werden einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Verkehrsunfälle von jugendlichen Neulenkenden leisten.
PLANUNG
Wir empfehlen eine frühzeitige Planung der Weiterausbildung. Die Kurstage können dadurch flexibler gewählt und allfällige Engpässe bei den Kursveranstaltern vermieden werden.
Berechtigte Anbieter für die Durchführung dieser Ausbildung und weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten
www.wabgmbh.ch | www.drivers-cc.ch | oder Ihrer Fahrschule. Tel. 079 6404040 info@althaus.li |